Bohranzeige für die Errichtung eines Brunnens im obersten Grundwasserstockwerk gemäß § 49 Wasserhaushaltsgesetz

Hinweis auf zwingend benötigte Unterlagen

Für dei Bohranzeige nach § 49 WHG werden folgende Unterlagen benötigt und müssen auf der vorletzten Seite hochgeladen werden:

 

  • Übersichtslageplan M 1 : 25.000 mit Markierung des Vorhabensstandortes
  • Detaillageplan M 1 : 5.000 oder M 1 : 1.000 mit Eintragung des Brunnenstandortes / Schematischer Brunnenausbauplan
  • Erwartetes Schichtenprofil des Untergrunds (geologische Prognose)

 

Pro Uploadfeld kann maximal ein Dokument hochgeladen werden. Mögliche Formate: PDF oder JPG


Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:

Landratsamt Hof

Fachbereich Umweltschutz
Schaumbergstr. 14
95032 Hof
Telefon: +49 9281 57 0
Fax: +49 9281 57 340
E-Mail: umweltschutz@landkreis-hof.de

Um fortzufahren wählen Sie bitte eine der folgenden Möglichkeiten:

Nach drücken dieser Schaltfläche haben Sie die Möglichkeit, sich über Ihr Bürgerkonto anzumelden bzw. sich dort zunächst zu registrieren. Das von Ihnen gewählte Formular wird sodann mit den von Ihnen im Bürgerkonto hinterlegten Daten automatisch befüllt.

Nach drücken dieser Schaltfläche kommen Sie direkt zur manuellen Eingabe auf das von Ihnen gewählte Formular.

Antragsteller/in

Organisationsbezogene Daten
Ihre persönlichen Daten

Angaben zur Bohranzeige

Brunnenbaufirma

DVGW-Zertifizierung W 120 - 1?

Standort des geplanten Brunnens
Zweck des Vorhabens

Geplant ist die Errichtung

Geplante Grundwasserentnahme

Angaben zum Brunnenstandort und Bauart

Liegt die Bohrung in einem Wasserschutzgebiet?

Liegt die Bohrung in einem Überschwemmungsgebiet?

Befinden sich Abwasseranlagen/ landw. Anlagen im Umkreis von 50 m (z.B. Güllegruben, Fahrsilos...)?

Befinden sich Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen im Umkreis von 50 m (z.B. Öl- oder Treibstofflager)?

Befinden sich weitere Brunnen im Umkreis von 100 m?

Ist ein Anschluss an die öffentl. Wasserversorgung möglich/ vorhanden?

Hinweis:

Ggfs.ist eigenverantwortlich eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung einzuholen. 


Brunnenbauart

Einzureichende Unterlagen

Dokumentenupload

Hinweise & Erklärungen

Hinweis für die ausführende Bohrfirma

Im Rahmen der Anzeige ist nur der Bau eines Brunnens im obersten, ungespannten Grundwasserstockwerk zulässig. Nicht zulässig sind Bohrungen in gut geschützte „gespannte“ Grundwasservorkommen und in tiefere  Grundwasserstockwerke, da diese der Sicherung der Trinkwasserversorgung vorbehalten bleiben. Gespannte Grundwasservorkommen sind dadurch gekennzeichnet, dass das Grundwasser auf größerer Fläche durch eine abdichtende Ton- oder Schluffschicht überdeckt ist und darunter unter Druck ansteht. 

Erklärungen des Auftraggebers

Als Auftragsgeber für die Bohrung(en) erkläre ich folgendes:  
 
Die ausführende Bohrfirma wird mit folgendem beauftragt:
 

  • Von jeder Bohrung sind ein Schichtenverzeichnis nach DIN 4022 (EN ISO 14688) und ein maßstabgerechter Ausbauplan DIN 4023, sowie ein vermessener Lageplan (möglichst M = 1:5000) des Standortes zu fertigen. Daten zur Höhenlage bezogen auf NN sind beizufügen, soweit sie bekannt sind. Die erstellten Unterlagen sind dem zuständigen Landratsamt unaufgefordert zuzusenden.  
  •  Die Vorgaben des DVGW-Regelwerks W122 „Abschlussbauwerke für Brunnen der Wassergewinnung“ sind sinngemäß anzuwenden. Insbesondere ist der obere Abschluss der Brunnen so zu gestalten, dass das Eindringen von Oberflächenwasser wirksam verhindert wird und ein werksmäßig hergestellter Brunnenkopf verwendet  wird.  

 
Folgende Hinweise werden darüber hinaus beachtet:
 

  • Die Bohrung für den Bau eines Brunnens im obersten Grundwasserstockwerk ist nach § 49 WHG wasserrechtlich anzeigepflichtig Die Anzeige muss mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten beim zuständigen Landratsamt erfolgen.   
  • Für Bohrungen, die nicht im obersten, ungespannten Grundwasserstockwerk verbleiben, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Gleiches gilt für Entnahmen, die über die erlaubnisfreie Grundwasserbenutzung nach § 46 WHG hinausgehen.
  • Es wird empfohlen, mit den Bohrungen bzw. dem Brunnenbau Fachfirmen zu beauftragen, die im Besitz der DVWG-Bescheinigung W 120 sind bzw. eine entsprechende Qualifikation nachweisen können.  
  • Die Lage des Brunnens im freien Gelände muss deutlich sichtbar sein. Ein Überdecken der Brunnenabdeckung mit Erde oder sonstigem Bewuchs ist zu verhindern.  
  • Für die legale Nutzung kann je nach Satzung des jeweiligen  Wasserversorgungsunternehmens zusätzlich eine Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erforderlich sein.