Auskunft aus dem Sorgeregister (Negativbescheinigung)

Hinweis:

  • Eine Negativbescheinigung ist ein aktueller Nachweis nach Auskunft aus dem Sorgerechtsregister, dass zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens kein gemeinsames Sorgerecht nach deutschem Recht vorliegt.
  • Das Sorgerechtsregister für Kinder, die in Deutschland geboren sind, führt jedes Geburtsjugendamt selbst.
  • Eine nicht mit dem Vater verheiratete Mutter kann das alleinige Sorgerecht durch eine Negativbescheinigung nachweisen, die vom Jugendamt ausgestellt wird. Die Negativbescheinigung bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung keine übereinstimmenden Sorgeerklärungen der Eltern des Kindes registriert sind.
  • Für diese Negativbescheinigung müssen Sie grundsätzlich einen Antrag beim Jugendamt Ihres Wohnorts in Deutschland stellen. Diese Bescheinigung dient Ihnen als aktueller Nachweis über die alleinige elterliche Sorge für Ihr Kind zum Beispiel für Behörden oder Banken.
  • Wenn Ihr Kind im Landkreis Hof geboren wurde, können Sie sich die Negativbescheinigung vom Jugendamt des Landkreis Hof ausstellen lassen. Wenn Sie zwar im Kreisgebiet wohnen, Ihr Kind jedoch nicht hier geboren wurde, so fordern wir für Sie die Sorgeerklärung bei dem Jugendamt, das für den Geburtsort Ihres Kindes zuständig ist, an.
  • Elternteile, denen das alleinige Sorgerecht gerichtlich zugesprochen wurde, dient das Gerichtsurteil als Nachweis über die Alleinsorge.
  • Wenn für ein Kind eine Sorgeerklärung abgegeben wurde, erhält das Jugendamt des Geburtsortes Ihres Kindes eine Ausfertigung der Urkunde für das Sorgeregister.

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