Antrag auf Auskunft aus dem Altlastenkataster

Hinweise zum Antrag:

Informationen über  Altlasten/Altlastenverdachtsflächen gelten als personenbezogene Daten und unterliegen damit datenschutz-
rechtlichen Bestimmungen. Auskünfte können deshalb nur Grundstückseigentümern und von diesen hierzu ermächtigten Personen
erteilt werden. Legen Sie deshalb dem Antrag eine Vollmacht des Eigentümers oder eine Kopie des Grundbuchauszugs bei, aus dem
die derzeitigen Eigentumsverhältnisse und die Flurnummer des Grundstücks hervorgehen.
Der Antrag kann sonst nicht bearbeitet werden.

 

Nach dem Bayerischen Umweltinformationsgesetz (BayUIG) ist die Informationsweitergabe in der Regel kostenpflichtig.


Die Rechnung geht an den/die Antragsteller/in.

 

Hinweis auf zwingend benötigte Unterlagen:

Für den Antrag auf Auskunft aus dem Altlastenkataster wird ein Grundbuchauszug sowie eine Vollmacht bzw. Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers benötigt. Diese Dokumente müssen im weiteren Verlauf hochgeladen werden.

 

Es kann je Upload maximal ein Dokument hochgeladen werden.

 

Hinweise zum Datenschutz:

 

Die Datenschutzerklärung zum Antrag können Sie hier herunterladen.



Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:

Landratsamt Hof
Schaumbergstr. 14
95032 Hof
Telefon: +49 (9281) 57 0
Fax: +49 (9281) 57 340
E-Mail: poststelle@landkreis-hof.de

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Grundstücksdaten

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Antragsteller

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Grundstückseigentümer

Eine Vorlage für eine Vollmacht des Grundstückseigentümers können Sie hier herunterladen:

 

Vollmacht des Grundstückseigentümers

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Erklärung

Bei den im Altlastenkataster als Altlastenverdachtsflächen erfassten Grundstücken handelt es sich um Flächen, für  die zum Teil noch keine gesicherten Daten/Untersuchungen vorliegen. Es besteht die Möglichkeit, dass sich der Gefahrenverdacht z.B. aufgrund der Ergebnisse einer Bodenuntersuchung nicht bestätigt.

 

Informationen über Altlasten und altlastverdächtige Flächen gelten in der Regel als personenbezogene Daten und unterliegen damit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Auskünfte können daher nur den Grundstückseigentümern und den von diesen bevollmächtigten Personen erteilt werden.

 

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Altlastenkataster keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und eine Altlastenfreiheit nicht garantiert werden kann.

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