Gesundheitsamt Stadt und Landkreis Hof
Namentliche Meldung von Meldepflichtigen Krankheiten in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Werden Tatsachen bekannt, die das Vorliegen oder den Verdacht einer im § 34 Infektionsschutzgesetz aufgeführten Infektionskrankheit oder Verlausung annehmen lassen, so hat die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung das örtlich für die Einrichtung zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen. Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind.
Zusätzlich bestehen für die Leiter von Einrichtungen nach § 33 IfSG Meldepflichten über Krankheiten oder deren Verdacht nach dem § 6 IfSG in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 7 IfSG.
Zur weiteren Verarbeitung werden personenbezogene Daten benötigt. Die entsprechenden Datenschutzhinweise können Sie hier einsehen.
mindestens zwei oder mehr Fälle mit wahrscheinlichem oder vermuteten Zusammenhang, vermutlich durch Krankheitserreger verursacht
Ausscheider sind gesunde Personen, die Krankheitserreger ausscheiden.
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