Gesundheitsamt Stadt und Landkreis Hof
Namentliche Meldung von Meldepflichtigen Krankheiten nach § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 8, 9 IfSG
Nach § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bestehen für die dort genannten Krankheiten Meldepflichten für verschiedene Personengruppen.
Nicht möglich ist die Online-Meldung bei Verdacht auf Impfschaden oder dem Auftreten von zwei oder mehr nosokomialen Infektionen, oder die Nichtnamentliche Meldung nach § 10 IfSG.
Dieses Angebot setzt eine möglicherweise bestehende gesetzliche Verpflichtung, andere Meldewege einzuhalten (z.B. über die Schnittstelle DEMIS), nicht außer Kraft.
Zur weiteren Verarbeitung werden personenbezogene Daten benötigt. Die entsprechenden Datenschutzhinweise können Sie hier einsehen.
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Erlaubte Formate: PDF, PNG, JPG, DOC,DOCX Maximal mögliche Dateigröße: 5.00 MB