Gesundheitsamt Stadt und Landkreis Hof

Namentliche Meldung von Meldepflichtigen Krankheiten nach
§ 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 8, 9 IfSG

Hinweise zum Antrag

Nach § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bestehen für die dort genannten Krankheiten Meldepflichten für verschiedene Personengruppen.

 

Nicht möglich ist die Online-Meldung bei Verdacht auf Impfschaden oder dem Auftreten von zwei oder mehr nosokomialen Infektionen, oder die Nichtnamentliche Meldung nach § 10 IfSG.

 

Dieses Angebot setzt eine möglicherweise bestehende gesetzliche Verpflichtung, andere Meldewege einzuhalten (z.B. über die Schnittstelle DEMIS), nicht außer Kraft.

Hinweise zum Datenschutz

Zur weiteren Verarbeitung werden personenbezogene Daten benötigt. Die entsprechenden Datenschutzhinweise können Sie hier einsehen.

Angaben zur meldenden Einrichtung/Praxis
Die Meldung wird in folgender Eigenschaft durchgeführt:
Meldung
Personenbezogene Daten zu der/n erkrankten Person/en
Krankheitsbezogene Daten
Relevante Daten zum Meldegrund "Tod"
Benötigte Unterlagen
Erklärung des Antragstellers