die Abfallentsorgungsgebühren zu ermäßigen, da auf diesem Anwesen der gesamte anfallende Biomüll selbst kompostiert wird. Nach Abholung der Biotonne entfallen die Gebühren mit Beginn des nächsten Monats.
Durch die Anerkennung der Bedingungen stimme ich zu, dass die Ermäßigung wieder aufgehoben wird, wenn sich mehrfach Biomüll in der Restmülltonne befindet. Weitere, folgende Konsequenzen, insbesondere die Möglichkeit von Bußgeldern bei einem Verstoß gegen die Pflicht, Abfälle ordnungsgemäß zu trennen, habe ich zur Kenntnis genommen.
Auszug aus der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Hof:
§ 13
Holsystem
(1) Beim Holsystem werden die Abfälle nach Maßgabe des § 14 am oder auf dem Anfallgrundstück abgeholt.
(2) Dem Holsystem unterliegen
1. folgende Wertstoffe
a) nicht verschmutzte Papier- und Pappeabfälle,
b) kompostierbarer Biomüll,
2. Abfälle, die infolge ihrer Größe, ihres Gewichts oder ihrer Menge nicht in die zugelassenen Abfallbehältnisse aufgenommen werden können oder das Entleeren dieser Behältnisse erschweren (Sperrmüll),
3. Abfälle zur Beseitigung, die nicht nach den Nummern 1 und 2 oder § 11 Abs. 2 getrennt erfaßt oder durch den Abfallzweckverband gesammelt werden (Restmüll).
§ 14
Anforderungen an die Abfallüberlassung im Holsystem
(3) Biomüll im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b ist in den dafür bestimmten und nach Satz 3 zugelassenen Biomüllbehältnissen zur Abfuhr bereitzustellen; nach Absatz 1 und 2 oder § 12 gesondert zu überlassende Abfälle dürfen in die Biomüllbehältnisse nicht eingegeben werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Zugelassen sind Biomüllbehältnisse mit 120 l und 240 l Füllraum.
§ 15
Kapazität, Beschaffung, Benutzung und Bereitstellung
der Abfallbehältnisse im Holsystem
(1) Die Anschlußpflichtigen haben dem Landkreis oder einer von ihm bestimmten Stelle Art, Größe und Zahl der benötigten Wertstoff- und Restmüllbehältnisse zu melden. Auf jedem anschlußpflichtigen Grundstück, das ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt wird, muß mindestens ein Restmüllbehältnis nach § 14 Abs. 2 Satz 3, ein Behältnis für Papier, Pappe und Kartonagen nach § 14 Abs. 1 Satz 3 und, wenn auf dem Grundstück nicht nachweislich Eigenkompostierung betrieben wird, ein Biomüllbehältnis nach § 14 Abs. 3 Satz 3 vorhanden sein. Für jeden Bewohner eines anschlußpflichtigen Grundstücks muß für Restmüll, Biomüll und Papier, Pappe und Kartonagen je eine Behälterkapazität von mindestens 20 l zur Verfügung stehen. Der Landkreis kann Art, Größe und Anzahl der Abfallbehältnisse durch Anordnung für den Einzelfall abweichend von der Meldung nach Satz 1 festlegen. Auf Antrag und gegen Glaubhaftmachung der Eigenkompostierung kann von der Stellung eines Biomüllbehältnisses abgesehen werden. Entsprechende Anträge können beim Landratsamt Hof und den im Abfallkalender des Abfallzweckverbandes Hof genannten Stellen angefordert werden. Für anschlußpflichtige Grundstücke, die teilweise zu anderen als zu Wohnzwecken genutzt werden, muß zusätzliches Behältervolumen bereitgestellt werden.
§ 19
Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Art. 18 Abs. 2 LKrO kann mit Geldbuße belegt werden, wer
1. gegen die Überlassungsverbote in § 4 Abs. 4 Satz 1 oder 2 verstößt,
2. den Vorschriften über den Anschluß- oder Benutzungszwang nach § 6 zuwiderhandelt,
3. den Mitteilungs- und Auskunftspflichten nach § 7 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder mit unrichtigen Angaben nachkommt,
4. gegen die Vorschriften in §§ 12 oder 14 über Art und Weise der Überlassung der einzelnen Abfallarten im Bring- oder Holsystem verstößt,
5. den Vorschriften über die Meldung, Beschaffung, Benutzung oder Bereitstellung der Abfallbehältnisse (§15 Abs. 1 bis 5) zuwiderhandelt.
(2) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere § 326 Abs. 1 StGB und § 61 KrW-/AbfG, bleiben unberührt.
Auszug aus der Gebührensatzung des Landkreises Hof:
§ 4
Gebührensätze für die Abfallentsorgung
(2) Wird einem Antrag auf Ermäßigung der Abfallentsorgungsgebühren wegen Eigenkompostierung gem. § 15 Abs. 1 Satz 5 Abfallwirtschaftssatzung stattgegeben, entfällt die Gebühr nach Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a-c.